Änderung der Konfitürenverordnung 2004 – neue Gewichts‑, Definitions‑ und Kennzeichnungsregeln (BGBl. II 52/2026)
Verordnung vom 16.03.2026Zusammenfassung
Die Verordnung 52/2026 ändert die Konfitürenverordnung 2004: Sie legt neue Mindestmengen für Fruchtpulpen fest, definiert Begriffe wie „Konfitüre extra“, „Gelee extra“ und „Zitrusmarmelade“ und verschärft Kennzeichnungspflichten. Die Regelungen gelten seit dem 14. Juni 2026.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/16/2026XXVIII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung 52/2026 ändert die Konfitürenverordnung 2004: Sie legt neue Mindestmengen für Fruchtpulpen fest, definiert Begriffe wie „Konfitüre extra“, „Gelee extra“ und „Zitrusmarmelade“ und verschärft Kennzeichnungspflichten. Die Regelungen gelten seit dem 14. Juni 2026.Schwerpunkte
- Die zulässigen Höchstmengen an Fruchtpulpe werden für verschiedene Früchte angepasst (z. B. 450 g allgemein, 350 g bei bestimmten Beeren).
- Die Definition von „Konfitüre extra“ wird festgelegt: Mischung aus Zucker, Fruchtpulpe (mindestens 500 g allgemein) und ggf. Wasser; bestimmte Früchte dürfen nicht verwendet werden.
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