Zusammenfassung
Die Verordnung senkt den zulässigen Laktosegehalt in Trockenmilchprodukten auf unter 0,1 % und führt verpflichtende Kennzeichnungen wie „laktosefrei“ ein. Sie erlaubt bestimmte Enzyme und Zusatzstoffe, ersetzt den Begriff „Sachbezeichnung“ und setzt EU‑Richtlinien in nationales Recht um.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/16/2026XXVIII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung senkt den zulässigen Laktosegehalt in Trockenmilchprodukten auf unter 0,1 % und führt verpflichtende Kennzeichnungen wie „laktosefrei“ ein. Sie erlaubt bestimmte Enzyme und Zusatzstoffe, ersetzt den Begriff „Sachbezeichnung“ und setzt EU‑Richtlinien in nationales Recht um.Schwerpunkte
- Ein maximaler Laktosegehalt von unter 0,1 % Gewichtsprozent wird für Trockenmilcherzeugnisse festgelegt, die durch enzymatische Umwandlung hergestellt wurden.
- Hersteller dürfen für die Produktion von Trockenmilch bestimmte Lebensmittel‑Enzyme (Verordnung (EG) Nr. 1332/2008) und Zusatzstoffe (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008) verwenden.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.