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Registrierungspflicht für Zuchtbetriebe von bedrohten Arten
Verordnung vom 17.03.2026

Zusammenfassung

Die ArtHRV legt fest, welche österreichischen Zuchtbetriebe, die bedrohte Tierarten züchten, sich registrieren müssen, um legal international handeln zu dürfen.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft3/17/2026XXVIII
Umwelt
Tierschutz

Zusammenfassung

Die ArtHRV legt fest, welche österreichischen Zuchtbetriebe, die bedrohte Tierarten züchten, sich registrieren müssen, um legal international handeln zu dürfen.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung gilt für Zuchtbetriebe, die in Österreich ansässig sind und bedrohte Arten aus Anhang I des CITES‑Übereinkommens züchten, um diese international zu handeln.
  • Zuchtbetriebe müssen einen schriftlichen Antrag mit einem Formular und umfangreichen Nachweisen (z. B. Herkunftsnachweise, Zuchtmethoden) bei der zuständigen Behörde einreichen.
Dokumente (PDFs)
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Totschnig Norbert, Mag., MSc - 51

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Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

7 - Tirol



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