<!--[-->Änderung der Klimabonus‑Abwicklungsverordnung (2026)<!--]-->
Änderung der Klimabonus‑Abwicklungsverordnung (2026)
Verordnung vom 18.03.2026

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert die KlimabonusAbwicklungsverordnung: Sie streicht die Schlichtungsstelle aus §§ 1 und 2, hebt § 11 auf, führt § 7a ein, der eine dreijährige Frist für Eingaben regelt, und legt das Inkrafttreten der Änderungen für 2025 fest.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft3/18/2026XXVIII
Umwelt

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert die KlimabonusAbwicklungsverordnung: Sie streicht die Schlichtungsstelle aus §§ 1 und 2, hebt § 11 auf, führt § 7a ein, der eine dreijährige Frist für Eingaben regelt, und legt das Inkrafttreten der Änderungen für 2025 fest.

Schwerpunkte

  • Der Wortlaut in § 1 wird geändert, indem die Formulierung zur Einrichtung einer Schlichtungsstelle entfernt wird.
  • Auch in § 2 wird die Bezugnahme auf die Schlichtungsstelle gestrichen.
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Totschnig Norbert, Mag., MSc - 51

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7 - Tirol



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