Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Klimabonus‑Abwicklungsverordnung: Sie streicht die Schlichtungsstelle aus §§ 1 und 2, hebt § 11 auf, führt § 7a ein, der eine dreijährige Frist für Eingaben regelt, und legt das Inkrafttreten der Änderungen für 2025 fest.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft3/18/2026XXVIII
Umwelt
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Klimabonus‑Abwicklungsverordnung: Sie streicht die Schlichtungsstelle aus §§ 1 und 2, hebt § 11 auf, führt § 7a ein, der eine dreijährige Frist für Eingaben regelt, und legt das Inkrafttreten der Änderungen für 2025 fest.Schwerpunkte
- Der Wortlaut in § 1 wird geändert, indem die Formulierung zur Einrichtung einer Schlichtungsstelle entfernt wird.
- Auch in § 2 wird die Bezugnahme auf die Schlichtungsstelle gestrichen.
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