Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Jänner 2026) Verordnung vom 1/8/2026
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten1/8/2026XXVIII
Personalverwaltung
Internationale Beziehungen
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Januar 2026 pro Stadt einen Prozentsatz fest, nach dem die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf das Gehaltsgesetz 1956, insbesondere § 21b Abs. 1‑3, als rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Hundertsätze.
- Für den Monat Jänner 2026 wird für jede im Dokument aufgeführte Stadt ein individueller Hundertsatz festgelegt, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage bestimmt.
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