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Margenbegrenzung für Diesel B7 und Euro‑Super E10
Verordnung vom 31.03.2026

Zusammenfassung

Die Verordnung begrenzt die Gewinnmargen beim Verkauf von Diesel B7 und Euro‑Super E10, indem sie ab dem 2. April 2026 den Nettoverkaufspreis um fünf Euro‑Cent pro Liter senkt. Sie gilt für Hersteller, Lagerinhaber und Tankstellenbetreiber bis zum 30. April 2026.
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus3/31/2026XXVIII
Energie
Verwaltungsorganisation

Zusammenfassung

Die Verordnung begrenzt die Gewinnmargen beim Verkauf von Diesel B7 und Euro‑Super E10, indem sie ab dem 2. April 2026 den Nettoverkaufspreis um fünf Euro‑Cent pro Liter senkt. Sie gilt für Hersteller, Lagerinhaber und Tankstellenbetreiber bis zum 30. April 2026.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung hat das Ziel, die Margen für Diesel B7 und Euro‑Super E10 zu begrenzen, indem der Nettoverkaufspreis um fünf Euro‑Cent pro Liter gesenkt wird.
  • Geltungsbereich: Hersteller, Inhaber von Steuerlagern und Betreiber von Tankstellen, die vertikal integriert sind oder mehr als 30 Tankstellen betreiben; Autobahntankstellen sind ausgenommen.
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