<!--[-->Einführung von Mediation und verpflichtender gütlicher Einigung in Scheidungs‑ und Kindschaftsverfahren<!--]-->
Einführung von Mediation und verpflichtender gütlicher Einigung in Scheidungs‑ und Kindschaftsverfahren
Ministerialentwurf vom 08.01.2002

Zusammenfassung

Der Entwurf führt eine gesetzliche Verpflichtung zur Mediation in Scheidungs‑ und Kindschaftsverfahren ein, legt eine strenge Verschwiegenheitspflicht für Mediatoren fest und erlaubt Gerichten, Verfahren bis zu sechs Monate auszusetzen, um gütliche Einigungen zu ermöglichen.
Bundesministerium für Justiz1/9/2002XXI
Bürgerliches Recht

Zusammenfassung

Der Entwurf führt eine gesetzliche Verpflichtung zur Mediation in Scheidungs‑ und Kindschaftsverfahren ein, legt eine strenge Verschwiegenheitspflicht für Mediatoren fest und erlaubt Gerichten, Verfahren bis zu sechs Monate auszusetzen, um gütliche Einigungen zu ermöglichen.

Schwerpunkte

  • Mediatoren, die zwischen Ehegatten oder in Kindschaftsverfahren vermitteln, müssen über alle ihnen anvertrauten Fakten Stillschweigen bewahren.
  • Verstößt ein Mediator gegen die Verschwiegenheitspflicht, wird er wie bei einer verbotenen Veröffentlichung nach dem Strafgesetzbuch bestraft.
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Böhmdorfer Dieter, Dr.

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3 - Niederösterreich



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