Stellvertreter‑Einführung, Stundenweise Pflegefreistellung und Gleichstellung bei Religionslehrkräften
Ministerialentwurf vom 06.12.2004Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz, um an größeren land‑ und forstwirtschaftlichen Fach‑ und Berufsschulen einen ständigen Stellvertreter des Schulleiters einzuführen und die Pflegefreistellung von tageweise auf stundenweise umzustellen. Gleichzeitig wird das Prüfungserfordernis für Religionslehrkräfte aufgehoben, um alle Träger der allgemeinen Universitätsreife gleichzustellen.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/7/2004XXII
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz, um an größeren land‑ und forstwirtschaftlichen Fach‑ und Berufsschulen einen ständigen Stellvertreter des Schulleiters einzuführen und die Pflegefreistellung von tageweise auf stundenweise umzustellen. Gleichzeitig wird das Prüfungserfordernis für Religionslehrkräfte aufgehoben, um alle Träger der allgemeinen Universitätsreife gleichzustellen.Schwerpunkte
- Ein ständiger Stellvertreter des Schulleiters kann an Schulen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern bestellt werden, um den Leiter in Verwaltungsangelegenheiten zu unterstützen.
- Der Stellvertreter erhält für seine Tätigkeit Werteinheiten, die sich um 0,5 pro 25 Schülerinnen und Schüler reduzieren.
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