Zusammenfassung
Der Entwurf streicht Art. 14 Abs. 10 und Art. 14a Abs. 8 des Bundes‑Verfassungsgesetzes, damit das Zwei‑Drittel‑Erfordernis für schulrechtliche Beschlüsse entfällt, und fügt Art. 151 Abs. 32 hinzu, das die Streichungen mit der Kundmachung wirksam macht.Bundeskanzleramt2/17/2005XXII
Bildung
Organisation des Unterrichtswesens
Zusammenfassung
Der Entwurf streicht Art. 14 Abs. 10 und Art. 14a Abs. 8 des Bundes‑Verfassungsgesetzes, damit das Zwei‑Drittel‑Erfordernis für schulrechtliche Beschlüsse entfällt, und fügt Art. 151 Abs. 32 hinzu, das die Streichungen mit der Kundmachung wirksam macht.Schwerpunkte
- Der Entwurf streicht Art. 14 Abs. 10, der das Zwei‑Drittel‑Erfordernis für viele schulrechtliche Entscheidungen vorsieht.
- Der Entwurf streicht ebenfalls Art. 14a Abs. 8, das das gleiche Zweidrittel‑Erfordernis für das land‑ und forstwirtschaftliche Schulwesen regelt.
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