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Neues Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Ministerialentwurf vom 24.03.2005

Zusammenfassung

Der Entwurf führt das neue Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG) ein, teilt das alte Fremdengesetz, definiert neue Aufenthaltstitel, Quoten und eine verpflichtende Integrationsvereinbarung.
Bundesministerium für Inneres3/25/2005XXII
ausländischer Staatsangehöriger

Zusammenfassung

Der Entwurf führt das neue Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG) ein, teilt das alte Fremdengesetz, definiert neue Aufenthaltstitel, Quoten und eine verpflichtende Integrationsvereinbarung.

Schwerpunkte

  • Der Geltungsbereich des NAG umfasst alle Regelungen zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln, ausgenommen Personen mit Asylstatus oder bereits im Besitz einer Identitätskarte nach Fremdenpolizeigesetz.
  • Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn keine absoluten Versagungsgründe (z. B. Aufenthaltsverbot, Ausweisung) vorliegen und die allgemeinen Voraussetzungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen, Krankenversicherung, keine öffentliche Belastung) erfüllt sind.
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Prokop Liese

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