Zusammenfassung
Der Entwurf führt das neue Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG) ein, teilt das alte Fremdengesetz, definiert neue Aufenthaltstitel, Quoten und eine verpflichtende Integrationsvereinbarung.Bundesministerium für Inneres3/25/2005XXII
ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Der Entwurf führt das neue Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG) ein, teilt das alte Fremdengesetz, definiert neue Aufenthaltstitel, Quoten und eine verpflichtende Integrationsvereinbarung.Schwerpunkte
- Der Geltungsbereich des NAG umfasst alle Regelungen zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln, ausgenommen Personen mit Asylstatus oder bereits im Besitz einer Identitätskarte nach Fremdenpolizeigesetz.
- Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn keine absoluten Versagungsgründe (z. B. Aufenthaltsverbot, Ausweisung) vorliegen und die allgemeinen Voraussetzungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen, Krankenversicherung, keine öffentliche Belastung) erfüllt sind.
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