Regulierung der Einfuhr von Blutprodukten zur direkten Transfusion
Ministerialentwurf vom 13.09.2005Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Arzneiwareneinfuhrgesetz, sodass importierte Blutprodukte nur dann zulässig sind, wenn die zugrundeliegende Spende komplett unbezahlt war – mit Ausnahmen für Notfälle und seltene Blutgruppen.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen9/14/2005XXII
Gesundheit
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Arzneiwareneinfuhrgesetz, sodass importierte Blutprodukte nur dann zulässig sind, wenn die zugrundeliegende Spende komplett unbezahlt war – mit Ausnahmen für Notfälle und seltene Blutgruppen.Schwerpunkte
- Die Verkehrsfähigkeit von importierten Blutprodukten ist nur gegeben, wenn die zugehörige Spende komplett unbezahlt war; Ausnahmen gelten für akute Notfallsituationen und für extrem seltene Blutgruppen.
- Ein Aufwandersatz darf nur dann akzeptiert werden, wenn er in einer akuten Notfallsituation geleistet wurde und der Spender dadurch unverzüglich zur Spende aufgefordert war.
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