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Regulierung der Einfuhr von Blutprodukten zur direkten Transfusion
Ministerialentwurf vom 13.09.2005

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Arzneiwareneinfuhrgesetz, sodass importierte Blutprodukte nur dann zulässig sind, wenn die zugrundeliegende Spende komplett unbezahlt war – mit Ausnahmen für Notfälle und seltene Blutgruppen.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen9/14/2005XXII
Gesundheit

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Arzneiwareneinfuhrgesetz, sodass importierte Blutprodukte nur dann zulässig sind, wenn die zugrundeliegende Spende komplett unbezahlt war – mit Ausnahmen für Notfälle und seltene Blutgruppen.

Schwerpunkte

  • Die Verkehrsfähigkeit von importierten Blutprodukten ist nur gegeben, wenn die zugehörige Spende komplett unbezahlt war; Ausnahmen gelten für akute Notfallsituationen und für extrem seltene Blutgruppen.
  • Ein Aufwandersatz darf nur dann akzeptiert werden, wenn er in einer akuten Notfallsituation geleistet wurde und der Spender dadurch unverzüglich zur Spende aufgefordert war.
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Rauch-Kallat Maria

ÖVP


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