<!--[-->Novelle zum Kraftfahrliniengesetz – EU‑Konformität & Verwaltungsvereinfachung<!--]-->
Novelle zum Kraftfahrliniengesetz – EU‑Konformität & Verwaltungsvereinfachung
Ministerialentwurf vom 20.09.2005

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Kraftfahrliniengesetz, um EU‑Vorgaben zu erfüllen, die Zuständigkeit zwischen Landeshauptmann und Bundesminister klar zu regeln, die maximale Konzessionsdauer zu verkürzen und neue Strafvorschriften einzuführen.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie9/21/2005XXII
Straßenverkehr

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Kraftfahrliniengesetz, um EU‑Vorgaben zu erfüllen, die Zuständigkeit zwischen Landeshauptmann und Bundesminister klar zu regeln, die maximale Konzessionsdauer zu verkürzen und neue Strafvorschriften einzuführen.

Schwerpunkte

  • Der Landeshauptmann ist künftig allein für nationale Kraftfahrlinien zuständig; der Bundesminister ist nur für internationale Linien befugt.
  • Die maximal zulässige Konzessionsdauer wird von zehn auf acht Jahre verkürzt.
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Mainoni Eduard, Mag.

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5 - Salzburg



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