Änderung der Exportförderungs‑Gesetze: Öffnung für mehrere Bevollmächtigte
Ministerialentwurf vom 01.04.2003Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und das Ausfuhrförderungsgesetz, indem er die OeKB als alleinige Bevollmächtigte des Bundes durch den neutralen Begriff „Bevollmächtigter des Bundes“ ersetzt und neue Regelungen zu Kontoführung, Zwischenveranlagungen und Differenzausgleich einführt. Ziel ist mehr Wettbewerb und bessere Konditionen für Exportierende.Bundesministerium für Finanzen4/2/2003XXII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und das Ausfuhrförderungsgesetz, indem er die OeKB als alleinige Bevollmächtigte des Bundes durch den neutralen Begriff „Bevollmächtigter des Bundes“ ersetzt und neue Regelungen zu Kontoführung, Zwischenveranlagungen und Differenzausgleich einführt. Ziel ist mehr Wettbewerb und bessere Konditionen für Exportierende.Schwerpunkte
- Der Gesetzestext ersetzt die Nennung der OeKB durch den neutralen Begriff „Bevollmächtigter des Bundes“, um mehr Flexibilität und Wettbewerb zu ermöglichen.
- Der Bevollmächtigte des Bundes erhält das Recht, Beträge, die nach § 4 zu zahlen sind, unverzinslich auf ein Bundeskonto gutzuschreiben.
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