<!--[-->Bundesgesetz zur Regelung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (IngG 2006)<!--]-->
Bundesgesetz zur Regelung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (IngG 2006)
Ministerialentwurf vom 14.02.2006

Zusammenfassung

Der Entwurf regelt, wer die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen darf, legt Qualifikations‑ und Praxis­nachweise fest und führt Geldstrafen für Missbrauch ein. Ziel ist, das Verfahren zu vereinfachen und schneller abzuwickeln.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit2/15/2006XXII
Sekundarstufe

Zusammenfassung

Der Entwurf regelt, wer die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen darf, legt Qualifikations‑ und Praxis­nachweise fest und führt Geldstrafen für Missbrauch ein. Ziel ist, das Verfahren zu vereinfachen und schneller abzuwickeln.

Schwerpunkte

  • Nur Personen, die die im Gesetz definierten Qualifikationen erfüllen, dürfen die Bezeichnung „Ingenieur“ führen.
  • Für Personen ohne klassische HTL/HLFL‑Abschlüsse wird die erforderliche Praxiszeit von acht auf sechs Jahre reduziert, sofern sie gleichwertige Kenntnisse nachweisen können.
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Bartenstein Martin, Dr.

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