Bundesgesetz zur Regelung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (IngG 2006)
Ministerialentwurf vom 14.02.2006Zusammenfassung
Der Entwurf regelt, wer die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen darf, legt Qualifikations‑ und Praxisnachweise fest und führt Geldstrafen für Missbrauch ein. Ziel ist, das Verfahren zu vereinfachen und schneller abzuwickeln.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit2/15/2006XXII
Sekundarstufe
Zusammenfassung
Der Entwurf regelt, wer die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen darf, legt Qualifikations‑ und Praxisnachweise fest und führt Geldstrafen für Missbrauch ein. Ziel ist, das Verfahren zu vereinfachen und schneller abzuwickeln.Schwerpunkte
- Nur Personen, die die im Gesetz definierten Qualifikationen erfüllen, dürfen die Bezeichnung „Ingenieur“ führen.
- Für Personen ohne klassische HTL/HLFL‑Abschlüsse wird die erforderliche Praxiszeit von acht auf sechs Jahre reduziert, sofern sie gleichwertige Kenntnisse nachweisen können.
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