Neuregelung der Vollstreckung von EU‑Geldstrafen und Vermögensanordnungen
Ministerialentwurf vom 23.02.2006Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das EU‑JZG um Regelungen zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Vermögensanordnungen und Geldsanktionen, legt Ablehnungsgründe fest und bestimmt die Verteilung von Erlösen. Das Gesetz tritt am 1. März 2007 in Kraft.Bundesministerium für Justiz2/24/2006XXII
Strafrecht
Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das EU‑JZG um Regelungen zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Vermögensanordnungen und Geldsanktionen, legt Ablehnungsgründe fest und bestimmt die Verteilung von Erlösen. Das Gesetz tritt am 1. März 2007 in Kraft.Schwerpunkte
- Einführung eines neuen Abschnitts (§ 52‑§ 52n) zur Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen anderer EU‑Staaten, inkl. Voraussetzungen, Ablehnungsgründen und Verfahrensschritten.
- Einführung eines neuen Abschnitts (§ 53‑§ 53m) zur Vollstreckung von Geldsanktionen, mit klaren Zuständigkeiten und Ablehnungsgründen.
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