Einrichtung einer Prüfstelle für die Finanzberichterstattung (Enforcement‑Stellen‑Gesetz)
Ministerialentwurf vom 07.08.2006Zusammenfassung
Der Entwurf richtet ein Enforcement‑Verfahren ein, bei dem ein unabhängiger Verein Jahres‑ und Konzernabschlüsse von börsennotierten Unternehmen prüft; bei Verweigerung oder nicht akzeptierten Ergebnissen kann die Enforcement‑Behörde eingreifen. Finanzierung erfolgt über Unternehmens‑ und Mitgliederbeiträge. Inkrafttreten am 1. Jänner 2007.Bundesministerium für Finanzen8/8/2006XXII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Der Entwurf richtet ein Enforcement‑Verfahren ein, bei dem ein unabhängiger Verein Jahres‑ und Konzernabschlüsse von börsennotierten Unternehmen prüft; bei Verweigerung oder nicht akzeptierten Ergebnissen kann die Enforcement‑Behörde eingreifen. Finanzierung erfolgt über Unternehmens‑ und Mitgliederbeiträge. Inkrafttreten am 1. Jänner 2007.Schwerpunkte
- Der Finanzminister kann im Einvernehmen mit dem Justizminister einen gemeinnützigen Verein als unabhängige Prüfstelle anerkennen.
- Die Prüfstelle prüft Jahres‑/Konzernabschlüsse, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, auf Antrag des Börseberufungssenats oder im Rahmen einer Stichprobe.
Dokumente (PDFs)
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