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Änderung des Ausfuhrerstattungsgesetzes – längere Verjährungsfrist, neue Tiertransport‑Kontrollen und Gebühren
Ministerialentwurf vom 09.09.2003

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Ausfuhrerstattungsgesetz: Er führt eine längere Verjährungsfrist von bis zu zehn Jahren ein, streicht Zinsregelungen, passt Tiertransport‑Kontrollen an aktuelle EU‑Vorschriften an und legt neue Gebühren für Grenzkontrollen fest. Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2004.
Bundesministerium für Finanzen9/10/2003XXII
Zolltarifpolitik

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Ausfuhrerstattungsgesetz: Er führt eine längere Verjährungsfrist von bis zu zehn Jahren ein, streicht Zinsregelungen, passt Tiertransport‑Kontrollen an aktuelle EU‑Vorschriften an und legt neue Gebühren für Grenzkontrollen fest. Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2004.

Schwerpunkte

  • Der neue § 5 Abs. 2 verlängert die Verjährungsfrist auf bis zu zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit den Erstattungen ein Finanzvergehen vor Gericht verhandelt wurde, und macht Rückforderungen auch bei bösgläubigem Verhalten unzulässig.
  • Die Ziffer 3 des § 6 Abs. 1 wird ersatzlos gestrichen, wodurch die bisherige Regelung zu Zinsen bei Rückforderungen entfällt.
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Grasser Karl-Heinz, Mag.

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