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Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition
Ministerialentwurf vom 23.08.2007

Zusammenfassung

Das Gesetz verbietet Entwicklung, Herstellung, Erwerb, Verkauf, Vermittlung, Transport, Gebrauch und Besitz von Streumunition, lässt jedoch Ausnahmen für Ausbildung, sichere Vernichtung und bestimmte Auslandseinsätze.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten8/24/2007XXIII
Verteidigung

Zusammenfassung

Das Gesetz verbietet Entwicklung, Herstellung, Erwerb, Verkauf, Vermittlung, Transport, Gebrauch und Besitz von Streumunition, lässt jedoch Ausnahmen für Ausbildung, sichere Vernichtung und bestimmte Auslandseinsätze.

Schwerpunkte

  • Streumunition wird als Behälter definiert, der Submunition über ein Gebiet verteilt, wobei bestimmte Munitionstypen (z. B. Leucht‑ oder Nebelmunition) ausdrücklich ausgenommen sind.
  • Entwicklung, Herstellung, Beschaffung, Verkauf, Vermittlung, Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr, Gebrauch und Besitz von Streumunition werden vollständig verboten.
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Plassnik Ursula, Dr.

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