Zusammenfassung
Das Gesetz verbietet Entwicklung, Herstellung, Erwerb, Verkauf, Vermittlung, Transport, Gebrauch und Besitz von Streumunition, lässt jedoch Ausnahmen für Ausbildung, sichere Vernichtung und bestimmte Auslandseinsätze.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten8/24/2007XXIII
Verteidigung
Zusammenfassung
Das Gesetz verbietet Entwicklung, Herstellung, Erwerb, Verkauf, Vermittlung, Transport, Gebrauch und Besitz von Streumunition, lässt jedoch Ausnahmen für Ausbildung, sichere Vernichtung und bestimmte Auslandseinsätze.Schwerpunkte
- Streumunition wird als Behälter definiert, der Submunition über ein Gebiet verteilt, wobei bestimmte Munitionstypen (z. B. Leucht‑ oder Nebelmunition) ausdrücklich ausgenommen sind.
- Entwicklung, Herstellung, Beschaffung, Verkauf, Vermittlung, Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr, Gebrauch und Besitz von Streumunition werden vollständig verboten.
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