Zusammenfassung
Der Entwurf lockert die Auskunftsbedingungen im Vereinsregister: Namensbestandteile und Vereinssitz reichen aus, um eine Online‑Einzelabfrage zu erhalten; Sammelabfragen bleiben verboten. Inkrafttreten ist 1. Juli 2008.Bundesministerium für Inneres9/12/2007XXIII
Vereinsleben
Versammlungsfreiheit
Zusammenfassung
Der Entwurf lockert die Auskunftsbedingungen im Vereinsregister: Namensbestandteile und Vereinssitz reichen aus, um eine Online‑Einzelabfrage zu erhalten; Sammelabfragen bleiben verboten. Inkrafttreten ist 1. Juli 2008.Schwerpunkte
- Die Auskunft aus dem öffentlichen Teil des Vereinsregisters kann künftig anhand von Namensbestandteilen und, falls nötig, dem Vereinssitz erfolgen – eine exakte Wort‑ und Zahlenangabe ist nicht mehr zwingend.
- Sammelabfragen bleiben weiterhin unzulässig; jede Abfrage muss sich auf einen einzelnen, eindeutig bestimmbaren Verein beziehen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.