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Erweiterung der Auskunftskriterien im Vereinsregister Ministerialentwurf vom 9/12/2007
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Bundesministerium für Inneres9/12/2007XXIII
Vereinsleben
Versammlungsfreiheit

Zusammenfassung

Der Entwurf lockert die Auskunftsbedingungen im Vereinsregister: Namensbestandteile und Vereinssitz reichen aus, um eine Online‑Einzelabfrage zu erhalten; Sammelabfragen bleiben verboten. Inkrafttreten ist 1. Juli 2008.

Schwerpunkte

  • Die Auskunft aus dem öffentlichen Teil des Vereinsregisters kann künftig anhand von Namensbestandteilen und, falls nötig, dem Vereinssitz erfolgen – eine exakte Wort‑ und Zahlenangabe ist nicht mehr zwingend.
  • Sammelabfragen bleiben weiterhin unzulässig; jede Abfrage muss sich auf einen einzelnen, eindeutig bestimmbaren Verein beziehen.
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Platter Günther

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