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Novelle zum Jugendwohlfahrtsgesetz – Datenverwendung, Verschwiegenheit und Kinderanwaltschaft
Ministerialentwurf vom 13.09.2007

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Jugendwohlfahrtsgesetz, um den Umgang mit personenbezogenen Daten zu regeln, die Verschwiegenheitspflicht zu stärken und eine bundesweite Kinder‑ und Jugendanwaltschaft einzurichten. Gleichzeitig wird der Begriff „freie Jugendwohlfahrt“ zu „private Jugendwohlfahrt“ geändert, sodass private Träger nicht‑hoheitliche Aufgaben übernehmen können. Die Änderungen treten am 1. März 2008 in Kraft.
Bundesministerium für Justiz9/14/2007XXIII
junger Mensch

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Jugendwohlfahrtsgesetz, um den Umgang mit personenbezogenen Daten zu regeln, die Verschwiegenheitspflicht zu stärken und eine bundesweite Kinder‑ und Jugendanwaltschaft einzurichten. Gleichzeitig wird der Begriff „freie Jugendwohlfahrt“ zu „private Jugendwohlfahrt“ geändert, sodass private Träger nicht‑hoheitliche Aufgaben übernehmen können. Die Änderungen treten am 1. März 2008 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Der neue § 7a erlaubt den Jugendwohlfahrtsträgern, umfangreiche personenbezogene Daten von Leistungserbringern, Pflegeeltern und deren Angehörigen zu erheben und zu verarbeiten, um die Gewährung von Hilfen und die Kinderschutzabklärung zu ermöglichen.
  • Der Begriff „freie Jugendwohlfahrt“ wird zu „private Jugendwohlfahrt“ geändert; private Träger dürfen nicht‑hoheitliche Aufgaben übernehmen, wenn sie das Wohl von Kindern besser und wirtschaftlicher gewährleisten können.
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Berger Maria-Margarethe, Dr.

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