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Reform des Strafvollzugs und der bedingten Entlassung
Ministerialentwurf vom 25.09.2007

Zusammenfassung

Der Entwurf erleichtert bedingte Entlassungen, führt verpflichtende Bewährungshilfe in bestimmten Fällen ein, ermöglicht gemeinnützige Arbeit als Ersatzstrafe und erlaubt vorzeitiges Aussetzen der Haft für ausländische Verurteilte mit Aufenthaltsverbot.
Bundesministerium für Justiz9/26/2007XXIII
Strafrecht

Zusammenfassung

Der Entwurf erleichtert bedingte Entlassungen, führt verpflichtende Bewährungshilfe in bestimmten Fällen ein, ermöglicht gemeinnützige Arbeit als Ersatzstrafe und erlaubt vorzeitiges Aussetzen der Haft für ausländische Verurteilte mit Aufenthaltsverbot.

Schwerpunkte

  • Die Mindestverbüßungszeit vor einer bedingten Entlassung wird von drei auf zwei Monate gesenkt; für Täter unter 21 Jahren gilt ein Monat.
  • Die bedingte Entlassung wird nun auch für den nicht‑bedingt nachgesehenen Teil einer teilbedingten Strafe möglich; bei lebenslanger Haft muss mindestens ein Zeitraum von 15 Jahren verbüßt werden.
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Berger Maria-Margarethe, Dr.

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