Erweiterung von Laienbefugnissen in Pflege‑ und Hausbetreuungsrecht
Ministerialentwurf vom 04.02.2008Zusammenfassung
Der Entwurf erweitert die Befugnisse von Personenbetreuern, sodass sie einfache pflegerische Tätigkeiten wie Nahrungs‑ und Flüssigkeitsaufnahme, Körperpflege und Toilettenhilfe ausführen dürfen, wenn keine medizinischen Gegenanzeigen bestehen. Gleichzeitig können Ärzte einzelne ärztliche Tätigkeiten an diese Laien delegieren, wobei Anweisungen und Dokumentation durch Fachpersonal vorgeschrieben sind.Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend2/5/2008XXIII
Gesundheit
Zusammenfassung
Der Entwurf erweitert die Befugnisse von Personenbetreuern, sodass sie einfache pflegerische Tätigkeiten wie Nahrungs‑ und Flüssigkeitsaufnahme, Körperpflege und Toilettenhilfe ausführen dürfen, wenn keine medizinischen Gegenanzeigen bestehen. Gleichzeitig können Ärzte einzelne ärztliche Tätigkeiten an diese Laien delegieren, wobei Anweisungen und Dokumentation durch Fachpersonal vorgeschrieben sind.Schwerpunkte
- Laien dürfen im Rahmen der Betreuung Unterstützung bei Nahrungs‑, Flüssigkeits‑ und Arzneimittelaufnahme, Körperpflege sowie Toiletten‑ bzw. Leibstuhl‑Unterstützung leisten, solange keine medizinischen Gegenanzeigen vorliegen.
- Die Ausübung dieser Tätigkeiten ist nur zulässig, wenn die betreute Person einwilligt, die Tätigkeit außerhalb von medizinischen Einrichtungen erfolgt und sie von einem Angehörigen des gehobenen Dienstes angeleitet bzw. angeordnet wird.
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