<!--[-->Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (MuthG)<!--]-->
Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (MuthG)
Ministerialentwurf vom 26.03.2008

Zusammenfassung

Das Musiktherapiegesetz regelt Ausbildung, Zulassung und Berufspflichten für Musiktherapeut*innen, führt eine öffentliche Therapeut*innenliste ein und verlangt bei selbständiger Praxis eine Haftpflichtversicherung.
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend3/27/2008XXIII
Gesundheit

Zusammenfassung

Das Musiktherapiegesetz regelt Ausbildung, Zulassung und Berufspflichten für Musiktherapeut*innen, führt eine öffentliche Therapeut*innenliste ein und verlangt bei selbständiger Praxis eine Haftpflichtversicherung.

Schwerpunkte

  • Das Gesetz definiert Musiktherapie als eigenständige, wissenschaftlich‑künstlerisch‑kreative Therapieform, die zur Prävention, Behandlung, Rehabilitation und Förderung sozialer Kompetenzen eingesetzt werden darf.
  • Es gibt zwei zulässige Formen der Berufsausübung: selbständig (eigene Verantwortung, Zuweisung durch Arzt/psychologe etc. bei akuten Fällen) und unselbständig (Arbeit im Angestelltenverhältnis nach Anordnung und unter Supervision).
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Kdolsky Andrea, Dr.

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