Beitragssenkung für Niedrigverdiener in der Arbeitslosenversicherung
Ministerialentwurf vom 30.03.2008Zusammenfassung
Der Entwurf führt einen neuen § 2a ein, der den Arbeitnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag für niedrige Einkommen staffelt (0 % bis 1 100 €, 1 % bis 1 200 €, 2 % bis 1 350 €) und den Arbeitgeberanteil unverändert bei 3 % lässt. Das Gesetz gilt ab Juli 2008, der daraus resultierende Einnahmenverlust von rund 288 Mio. € wird vom Bund getragen.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit3/31/2008XXIII
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Zusammenfassung
Der Entwurf führt einen neuen § 2a ein, der den Arbeitnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag für niedrige Einkommen staffelt (0 % bis 1 100 €, 1 % bis 1 200 €, 2 % bis 1 350 €) und den Arbeitgeberanteil unverändert bei 3 % lässt. Das Gesetz gilt ab Juli 2008, der daraus resultierende Einnahmenverlust von rund 288 Mio. € wird vom Bund getragen.Schwerpunkte
- Ein neuer § 2a wird eingefügt, der den Arbeitnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag für niedrige Einkommen regelt.
- Die Beitragssätze für Arbeitnehmer betragen: 0 % bis 1 100 €, 1 % von 1 100 € bis 1 200 €, 2 % von 1 200 € bis 1 350 €, darüber hinaus 3 %.
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