Zusammenfassung
Der Entwurf stärkt den Opferschutz, indem er die bestehenden Schutzverfügungen ausweitet, neue Regelungen zur Geheimhaltung von Wohnanschriften einführt und einen neuen Straftatbestand für wiederholte Gewalt schafft. Zusätzlich werden Prozessbegleitung im Zivilverfahren sowie abgesonderte Vernehmungen ermöglicht.Bundesministerium für Justiz5/7/2008XXIII
Bürgerliches Recht
Zusammenfassung
Der Entwurf stärkt den Opferschutz, indem er die bestehenden Schutzverfügungen ausweitet, neue Regelungen zur Geheimhaltung von Wohnanschriften einführt und einen neuen Straftatbestand für wiederholte Gewalt schafft. Zusätzlich werden Prozessbegleitung im Zivilverfahren sowie abgesonderte Vernehmungen ermöglicht.Schwerpunkte
- Der Schutz vor Gewalt in Wohnungen wird auf alle Personen ausgeweitet, nicht mehr nur auf „nahe Angehörige“, und die einstweilige Verfügung kann bis zu sechs Monate ohne Hauptverfahren gelten.
- Ein neuer § 382e schafft einen allgemeinen Schutz vor Gewalt, der Kontakt‑ und Aufenthaltsverbote ermöglicht; die Dauer beträgt bis zu einem Jahr und kann bei Zuwiderhandeln um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.