Bundesgesetz zur Umsetzung der EU‑Verordnung über Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ‑BG)
Ministerialentwurf vom 25.06.2008Zusammenfassung
Das Gesetz legt die nationale Umsetzung der EU‑Verordnung über Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit fest. Es regelt, wer teilnehmen darf, wie EVTZ angezeigt, registriert und aufgelöst werden und wie die Finanzkontrolle erfolgt.Bundeskanzleramt6/26/2008XXIII
Europäische Union
Zusammenfassung
Das Gesetz legt die nationale Umsetzung der EU‑Verordnung über Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit fest. Es regelt, wer teilnehmen darf, wie EVTZ angezeigt, registriert und aufgelöst werden und wie die Finanzkontrolle erfolgt.Schwerpunkte
- Der Geltungsbereich umfasst die Teilnahme des Bundes und von Einrichtungen, die nach Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ‑Verordnung definiert sind, sowie die Registrierung, Anzeige und Auflösung von EVTZ mit Sitz im Inland.
- Die Teilnahme des Bundes an einem EVTZ wird vom zuständigen Bundesminister genehmigt; für andere Einrichtungen entscheidet die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde oder – falls nicht vorhanden – der betroffene Bundesminister.
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