Umsetzung der EU‑Richtlinie zur Anerkennung ausländischer Ziviltechniker‑Qualifikationen
Ministerialentwurf vom 04.06.2007Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Ziviltechnikergesetz an die EU‑Richtlinie 2005/36/EG an: Praxiszeiten dürfen Teilzeit umfassen, Prüfungen können von Landeshauptleuten durchgeführt werden und EU/EWR‑ bzw. Schweizer Fachkräfte dürfen vorübergehend Dienstleistungen erbringen, wenn sie bestimmte Nachweise erbringen.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit6/5/2007XXIII
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Ziviltechnikergesetz an die EU‑Richtlinie 2005/36/EG an: Praxiszeiten dürfen Teilzeit umfassen, Prüfungen können von Landeshauptleuten durchgeführt werden und EU/EWR‑ bzw. Schweizer Fachkräfte dürfen vorübergehend Dienstleistungen erbringen, wenn sie bestimmte Nachweise erbringen.Schwerpunkte
- Die Praxiszeit für die Berufszulassung kann nun auch Teilzeit‑Beschäftigungen umfassen; sie muss mindestens drei Jahre dauern und wird proportional angerechnet, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als die Hälfte der Normalarbeitszeit beträgt.
- Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Bestellung von Prüfungskommissionen an die jeweiligen Landeshauptleute delegieren.
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