Umsetzung der EU‑Richtlinie für Bilanzbuchhalter – neue Strafen, Dienstleistungs‑ und Niederlassungsregeln
Ministerialentwurf vom 10.06.2007Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Bilanzbuchhaltungsgesetz an die EU‑Richtlinie 2005/36/EG an: Er führt neue Geldstrafen für unberechtigte Praxis ein, erlaubt vorübergehende Dienstleistungen von EU/EWR/Schweizer Fachkräften unter Informationspflichten und regelt deren Niederlassung in Österreich.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit6/11/2007XXIII
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Bilanzbuchhaltungsgesetz an die EU‑Richtlinie 2005/36/EG an: Er führt neue Geldstrafen für unberechtigte Praxis ein, erlaubt vorübergehende Dienstleistungen von EU/EWR/Schweizer Fachkräften unter Informationspflichten und regelt deren Niederlassung in Österreich.Schwerpunkte
- Der Entwurf erweitert § 89 um neue Verwaltungsübertretungen, die Geldstrafen von 436 € bis 14 536 € vorsehen, wenn jemand ohne Zulassung Bilanzbuchhaltungsberufe ausübt, Berufsbezeichnungen missbraucht, die Verschwiegenheitspflicht verletzt, falsche Berufsbezeichnung führt oder Informationspflichten nicht erfüllt.
- Staatsangehörige aus EU, EWR und der Schweiz dürfen vorübergehend und gelegentlich bilanzbuchhalterische Dienstleistungen in Österreich erbringen, ohne sich zu registrieren, wenn sie die im Herkunftsland geltende Berechtigung besitzen, eine Haftpflichtversicherung nachweisen und Informations‑ sowie Kennzeichnungspflichten (z. B. Angabe von Register, Aufsichtsbehörde, Berufsbezeichnung) erfüllen.
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