<!--[-->Gesundheits‑ und Sozialversicherungsreform 2009/10<!--]-->
Gesundheits‑ und Sozialversicherungsreform 2009/10
Ministerialentwurf vom 13.10.2009

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert zehn Sozialversicherungsgesetze, führt den „übertragenen Wirkungsbereich“ mit Weisungsbindung ein, macht die Nutzung der e‑card verbindlich und legt neue Regeln für Altersgrenzen, Honorarberechnung und Vermögensanlage fest. Die meisten Bestimmungen gelten ab dem 1. Jänner 2010.
Bundesministerium für Gesundheit10/14/2009XXIV
soziale Sicherheit

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert zehn Sozialversicherungsgesetze, führt den „übertragenen Wirkungsbereich“ mit Weisungsbindung ein, macht die Nutzung der e‑card verbindlich und legt neue Regeln für Altersgrenzen, Honorarberechnung und Vermögensanlage fest. Die meisten Bestimmungen gelten ab dem 1. Jänner 2010.

Schwerpunkte

  • Der Begriff des übertragenen Wirkungsbereichs wird in mehreren Sozialversicherungsgesetzen eingeführt, sodass die genannten Aufgaben nur auf Weisung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ausgeführt werden dürfen.
  • Ein Mindestwert von 1 wird für die Aufwertungszahl festgeschrieben, um zu verhindern, dass bei sinkenden Beitragsgrundlagen die Zahl unter 1 fällt.
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Stöger Alois, diplômé

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