<!--[-->Bundes‑Kinder‑ und Jugendhilfegesetz 2010 – Grundsätze für Familien‑ und Erziehungshilfen<!--]-->
Bundes‑Kinder‑ und Jugendhilfegesetz 2010 – Grundsätze für Familien‑ und Erziehungshilfen
Ministerialentwurf vom 26.03.2012

Zusammenfassung

Das B‑KJHG 2010 definiert Rechte von Kindern, Pflichten der Eltern und staatliche Hilfen bei Gefahr des Kindeswohls. Es führt verpflichtende Gefährdungsabklärung, Hilfeplanung und ein Vier‑Augen‑Prinzip ein, regelt Pflegekinder‑Hilfen, Adoption und die Einrichtung einer Kinder‑ und Jugendanwaltschaft.
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend3/27/2012XXIV
junger Mensch

Zusammenfassung

Das B‑KJHG 2010 definiert Rechte von Kindern, Pflichten der Eltern und staatliche Hilfen bei Gefahr des Kindeswohls. Es führt verpflichtende Gefährdungsabklärung, Hilfeplanung und ein Vier‑Augen‑Prinzip ein, regelt Pflegekinder‑Hilfen, Adoption und die Einrichtung einer Kinder‑ und Jugendanwaltschaft.

Schwerpunkte

  • Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung; die Eltern sind primär für Pflege und Erziehung verantwortlich, erhalten aber staatliche Unterstützung durch Information und Beratung.
  • Ziele des Gesetzes: Bewusstsein für förderliche Erziehung, Stärkung der Familienerziehungskraft, kindgerechte Entwicklung, Schutz vor Gewalt und Kindeswohlgefährdungen, Reintegration von Kindern in die Familie.
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Mitterlehner Reinhold, Dr.

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