<!--[-->Bundes‑Kinder‑ und Jugendhilfegesetz 2010 – Grundsätze, Ziele und Verfahren<!--]-->
Bundes‑Kinder‑ und Jugendhilfegesetz 2010 – Grundsätze, Ziele und Verfahren
Ministerialentwurf vom 09.11.2009

Zusammenfassung

Das B‑KJHG 2010 legt Grundsätze und Verfahren für die Kinder‑ und Jugendhilfe fest, stärkt den Kinderschutz, definiert Zuständigkeiten der Länder, führt das Vier‑Augen‑Prinzip bei Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung ein und regelt Daten‑ sowie Dokumentationspflichten.
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend11/10/2009XXIV
junger Mensch

Zusammenfassung

Das B‑KJHG 2010 legt Grundsätze und Verfahren für die Kinder‑ und Jugendhilfe fest, stärkt den Kinderschutz, definiert Zuständigkeiten der Länder, führt das Vier‑Augen‑Prinzip bei Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung ein und regelt Daten‑ sowie Dokumentationspflichten.

Schwerpunkte

  • Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung; Eltern sind primär für Pflege und Erziehung verantwortlich, erhalten jedoch Unterstützung durch Informations‑ und Beratungsangebote.
  • Ziele der Kinder‑ und Jugendhilfe umfassen Bildung, Stärkung der Erziehungskraft, Förderung der Entwicklung, Schutz vor Gewalt und Reintegration in die Familie.
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Marek Christine

ÖVP


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