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Bundeszuschuss für Krankenversicherung von Mindestsicherungs‑Empfängern
Ministerialentwurf vom 10.02.2010

Zusammenfassung

Der Entwurf ergänzt das ASVG um § 75a, wonach der Bund die Differenz zwischen den Ausgaben der Krankenkassen und den von den Ländern gezahlten Beiträgen für Personen aus einer bedarfsorientierten Mindestsicherung übernimmt. Der Unterschiedsbetrag wird über den Hauptverband an die Krankenkassen verteilt; das Gesetz gilt ab 1. September 2010.
Bundesministerium für Gesundheit2/11/2010XXIV
soziale Sicherheit

Zusammenfassung

Der Entwurf ergänzt das ASVG um § 75a, wonach der Bund die Differenz zwischen den Ausgaben der Krankenkassen und den von den Ländern gezahlten Beiträgen für Personen aus einer bedarfsorientierten Mindestsicherung übernimmt. Der Unterschiedsbetrag wird über den Hauptverband an die Krankenkassen verteilt; das Gesetz gilt ab 1. September 2010.

Schwerpunkte

  • Der Bund zahlt einen Unterschiedsbetrag, wenn die Ausgaben der Krankenkassen für Personen aus der Mindestsicherung die von den Ländern gezahlten Beiträge übersteigen.
  • Der Unterschiedsbetrag wird an den Hauptverband überwiesen, der ihn nach Aufwand auf die einzelnen Krankenkassen verteilt und monatlich vorschießt.
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Stöger Alois, diplômé

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