Bundeszuschuss für Krankenversicherung von Mindestsicherungs‑Empfängern
Ministerialentwurf vom 10.02.2010Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das ASVG um § 75a, wonach der Bund die Differenz zwischen den Ausgaben der Krankenkassen und den von den Ländern gezahlten Beiträgen für Personen aus einer bedarfsorientierten Mindestsicherung übernimmt. Der Unterschiedsbetrag wird über den Hauptverband an die Krankenkassen verteilt; das Gesetz gilt ab 1. September 2010.Bundesministerium für Gesundheit2/11/2010XXIV
soziale Sicherheit
Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das ASVG um § 75a, wonach der Bund die Differenz zwischen den Ausgaben der Krankenkassen und den von den Ländern gezahlten Beiträgen für Personen aus einer bedarfsorientierten Mindestsicherung übernimmt. Der Unterschiedsbetrag wird über den Hauptverband an die Krankenkassen verteilt; das Gesetz gilt ab 1. September 2010.Schwerpunkte
- Der Bund zahlt einen Unterschiedsbetrag, wenn die Ausgaben der Krankenkassen für Personen aus der Mindestsicherung die von den Ländern gezahlten Beiträge übersteigen.
- Der Unterschiedsbetrag wird an den Hauptverband überwiesen, der ihn nach Aufwand auf die einzelnen Krankenkassen verteilt und monatlich vorschießt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.