Änderung von § 12 SigG – Sicherstellung von Zertifikaten bei ZDA‑Einstellung
Ministerialentwurf vom 18.02.2010Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert § 12 des Signaturgesetzes: Ein ZDA muss seine Einstellung drei Wochen vorher melden, darf Zertifikate nur widerrufen, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegen, und der Bund übernimmt die Fortführung, falls nötig.Bundeskanzleramt2/19/2010XXIV
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Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert § 12 des Signaturgesetzes: Ein ZDA muss seine Einstellung drei Wochen vorher melden, darf Zertifikate nur widerrufen, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegen, und der Bund übernimmt die Fortführung, falls nötig.Schwerpunkte
- Ein ZDA muss die Aufsichtsstelle mindestens drei Wochen vor der geplanten Einstellung seiner Tätigkeit informieren.
- Der ZDA darf seine gültigen Zertifikate nur widerrufen, wenn die Aufsichtsstelle auf Antrag des Bundeskanzlers feststellt, dass deren Weiterführung nicht im öffentlichen Interesse liegt.
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