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Änderung von § 12 SigG – Sicherstellung von Zertifikaten bei ZDA‑Einstellung
Ministerialentwurf vom 18.02.2010

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ändert § 12 des Signaturgesetzes: Ein ZDA muss seine Einstellung drei Wochen vorher melden, darf Zertifikate nur widerrufen, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegen, und der Bund übernimmt die Fortführung, falls nötig.
Bundeskanzleramt2/19/2010XXIV
Informatik
Information und Informationsverarbeitung

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ändert § 12 des Signaturgesetzes: Ein ZDA muss seine Einstellung drei Wochen vorher melden, darf Zertifikate nur widerrufen, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegen, und der Bund übernimmt die Fortführung, falls nötig.

Schwerpunkte

  • Ein ZDA muss die Aufsichtsstelle mindestens drei Wochen vor der geplanten Einstellung seiner Tätigkeit informieren.
  • Der ZDA darf seine gültigen Zertifikate nur widerrufen, wenn die Aufsichtsstelle auf Antrag des Bundeskanzlers feststellt, dass deren Weiterführung nicht im öffentlichen Interesse liegt.
Image of politician Faymann Werner © Parlamentsdirektion

Faymann Werner

SPÖ


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