<!--[-->Anpassung des Verbots von Streumunition an das Oslo‑Übereinkommen<!--]-->
Anpassung des Verbots von Streumunition an das Oslo‑Übereinkommen
Ministerialentwurf vom 17.12.2008

Zusammenfassung

Der Entwurf passt das Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition an das 2008 in Oslo geschlossene Übereinkommen an: Er führt neue Definitionen ein, ersetzt die Begriffe „Beschaffung“ und „Verkauf“ durch „Erwerb“ bzw. „Überlassung“, schafft Ausnahmen für Ausbildung und Vernichtung und legt neue Meldepflichten für sehr alte Bestände fest.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten12/18/2008XXIV
Verteidigung

Zusammenfassung

Der Entwurf passt das Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition an das 2008 in Oslo geschlossene Übereinkommen an: Er führt neue Definitionen ein, ersetzt die Begriffe „Beschaffung“ und „Verkauf“ durch „Erwerb“ bzw. „Überlassung“, schafft Ausnahmen für Ausbildung und Vernichtung und legt neue Meldepflichten für sehr alte Bestände fest.

Schwerpunkte

  • Einführung neuer Definitionen: "Übereinkommen" wird als das Übereinkommen über Streumunition definiert und "Streumunition" übernimmt die internationale Definition aus Art. 2 Z 2 des Übereinkommens.
  • Die Wortfolge "Beschaffung, Verkauf" wird durch "Erwerb, Überlassung" ersetzt, um die Terminologie an das Übereinkommen anzupassen.
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Spindelegger Michael, Dr.

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