Einführung von § 6a: Aufgaben‑ und Befugnisregelung für Auslandseinsätze
Ministerialentwurf vom 10.05.2010Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das Auslandseinsatzgesetz 2001 um § 6a, der die Aufgaben und Befugnisse österreichischer Organe im Ausland definiert. Er legt fest, dass Einsätze nur auf Basis völkerrechtlicher Grundlagen zulässig sind und listet konkrete Zwangsbefugnisse wie Durchsuchungen, Festnahmen und Datenverwendung auf.Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport5/11/2010XXIV
Verteidigung
Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das Auslandseinsatzgesetz 2001 um § 6a, der die Aufgaben und Befugnisse österreichischer Organe im Ausland definiert. Er legt fest, dass Einsätze nur auf Basis völkerrechtlicher Grundlagen zulässig sind und listet konkrete Zwangsbefugnisse wie Durchsuchungen, Festnahmen und Datenverwendung auf.Schwerpunkte
- Der Entwurf schafft einen neuen Paragrafen § 6a, der die Aufgaben und Befugnisse österreichischer Organe im Ausland regelt.
- Einsätze dürfen nur auf Grundlage völkerrechtlicher Dokumente (z. B. UN‑Beschlüsse) durchgeführt werden.
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