Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das Beamten‑Dienstrechtsgesetz um neue Regelungen (§ 79c‑f), die festlegen, wann und wie die IT‑Stelle personenbezogene Daten von Bundesbediensteten zur Abwehr von IKT‑Schäden oder bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung auswerten darf. Die Vorschriften werden zudem in weitere Gesetze (VBG, RStDG, PVG, LDG, LLDG) übernommen.Bundeskanzleramt1/12/2009XXIV
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das Beamten‑Dienstrechtsgesetz um neue Regelungen (§ 79c‑f), die festlegen, wann und wie die IT‑Stelle personenbezogene Daten von Bundesbediensteten zur Abwehr von IKT‑Schäden oder bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung auswerten darf. Die Vorschriften werden zudem in weitere Gesetze (VBG, RStDG, PVG, LDG, LLDG) übernommen.Schwerpunkte
- Ein neuer Unterabschnitt (§ 79c) regelt, dass Kontrollmaßnahmen nur bei Gefahr für die IKT‑Infrastruktur oder bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung zulässig sind.
- Bei drohender Gefahr muss die IT‑Stelle den Dienststellenleiter anonymisiert über Art und Dauer der IKT‑Nutzung informieren, ohne Inhalte von Nachrichten zu nennen.
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