Aufenthalts‑ und Mitwirkungspflicht für Asylwerber (120‑Stunden‑Regel)
Ministerialentwurf vom 12.09.2010Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Asyl‑ und Fremdenpolizeigesetz, indem er Asylwerber verpflichtet, bis zu 120 Stunden in der Erstaufnahmestelle zu bleiben, um an definierten Verfahrensschritten mitzuwirken. Ausnahmen gelten bei fehlender Grundversorgung oder Haft. Zusätzlich wird ein neuer Schubhafttatbestand eingeführt.Bundesministerium für Inneres9/13/2010XXIV
ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Asyl‑ und Fremdenpolizeigesetz, indem er Asylwerber verpflichtet, bis zu 120 Stunden in der Erstaufnahmestelle zu bleiben, um an definierten Verfahrensschritten mitzuwirken. Ausnahmen gelten bei fehlender Grundversorgung oder Haft. Zusätzlich wird ein neuer Schubhafttatbestand eingeführt.Schwerpunkte
- Eine neue Ziffer 7 wird in § 15 eingefügt und verpflichtet Asylwerber, an den im § 29 Abs. 6 festgelegten Verfahrens‑ und Ermittlungsschritten mitzuwirken.
- Neue Absätze 3a und 3b legen fest, dass Asylwerber bis zu maximal 120 Stunden durchgehend in der Erstaufnahmestelle bleiben müssen; Ausnahmen gelten bei fehlender Grundversorgung, Ausschluss von der Versorgung oder wenn sie sich in Haft befinden.
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