<!--[-->Umsetzung der EU‑Zahlungsdiensterichtlinie und Einführung des ZaDiG<!--]-->
Umsetzung der EU‑Zahlungsdiensterichtlinie und Einführung des ZaDiG
Ministerialentwurf vom 26.01.2009

Zusammenfassung

Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) setzt die EU‑Zahlungsdiensterichtlinie um, definiert Zahlungsdienste, legt Lizenz‑ und Kapitalvorgaben fest und stärkt den Verbraucherschutz durch umfassende Informations‑ und Haftungsregeln.
Bundesministerium für Finanzen1/27/2009XXIV
Finanzwesen

Zusammenfassung

Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) setzt die EU‑Zahlungsdiensterichtlinie um, definiert Zahlungsdienste, legt Lizenz‑ und Kapitalvorgaben fest und stärkt den Verbraucherschutz durch umfassende Informations‑ und Haftungsregeln.

Schwerpunkte

  • Das Gesetz definiert den Anwendungsbereich: Es regelt, welche Tätigkeiten als Zahlungsdienste gelten (z. B. Bareinzahlung, Lastschrift, Karten‑ oder Online‑Zahlungen) und legt fest, wer Zahlungsdienstleister sein kann (Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E‑Geld‑Institute, Post, Zentralbanken, Staat, Finanzinstitute).
  • Zahlungsinstitute benötigen eine Konzession von der FMA, um Zahlungsdienste anzubieten; das Antragsverfahren muss ein Geschäftsmodell, Kapitalnachweis, Risikomanagement‑ und Kontrollkonzepte sowie Angaben zu Leitungs­personen enthalten.
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Schieder Andreas, Mag. - 57

SPÖ

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