Umsetzung der EU‑Zahlungsdiensterichtlinie und Einführung des ZaDiG
Ministerialentwurf vom 26.01.2009Zusammenfassung
Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) setzt die EU‑Zahlungsdiensterichtlinie um, definiert Zahlungsdienste, legt Lizenz‑ und Kapitalvorgaben fest und stärkt den Verbraucherschutz durch umfassende Informations‑ und Haftungsregeln.Bundesministerium für Finanzen1/27/2009XXIV
Finanzwesen
Zusammenfassung
Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) setzt die EU‑Zahlungsdiensterichtlinie um, definiert Zahlungsdienste, legt Lizenz‑ und Kapitalvorgaben fest und stärkt den Verbraucherschutz durch umfassende Informations‑ und Haftungsregeln.Schwerpunkte
- Das Gesetz definiert den Anwendungsbereich: Es regelt, welche Tätigkeiten als Zahlungsdienste gelten (z. B. Bareinzahlung, Lastschrift, Karten‑ oder Online‑Zahlungen) und legt fest, wer Zahlungsdienstleister sein kann (Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E‑Geld‑Institute, Post, Zentralbanken, Staat, Finanzinstitute).
- Zahlungsinstitute benötigen eine Konzession von der FMA, um Zahlungsdienste anzubieten; das Antragsverfahren muss ein Geschäftsmodell, Kapitalnachweis, Risikomanagement‑ und Kontrollkonzepte sowie Angaben zu Leitungspersonen enthalten.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.