Erweiterung der Befugnisse der Finanzprokuratur im Verwahrungs‑ und Einziehungsgesetz
Ministerialentwurf vom 27.10.2010Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das Finanzprokuraturgesetz um eine neue Regelung, die der Finanzprokuratur erlaubt, im Interesse des Bundes im Verwahrungs‑ und Einziehungsgesetz aufzutreten, ohne dass ein konkreter Auftrag nötig ist. Außerdem werden kleinere redaktionelle Änderungen (Komma und Wort „sowie“) vorgenommen.Bundesministerium für Finanzen10/28/2010XXIV
Verwaltungsorganisation
Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das Finanzprokuraturgesetz um eine neue Regelung, die der Finanzprokuratur erlaubt, im Interesse des Bundes im Verwahrungs‑ und Einziehungsgesetz aufzutreten, ohne dass ein konkreter Auftrag nötig ist. Außerdem werden kleinere redaktionelle Änderungen (Komma und Wort „sowie“) vorgenommen.Schwerpunkte
- Die Finanzprokuratur erhält eine neue generelle Ermächtigung, im Interesse des Bundes im Verfahren nach dem Verwahrungs‑ und Einziehungsgesetz vor Gericht aufzutreten, ohne dass ein konkreter Auftrag erforderlich ist.
- Im Text von Z 8 wird ein Komma eingefügt – eine reine redaktionelle Korrektur.
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