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Ausschluss des administrativen Instanzenzugs bei Entscheidungen der Bundeswettbewerbsbehörde
Ministerialentwurf vom 27.10.2010

Zusammenfassung

Der Entwurf ergänzt das Wettbewerbsgesetz um § 20 Abs. 2, der festlegt, dass Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde in Verwaltungsangelegenheiten endgültig sind und nicht im Verwaltungsweg angefochten werden können.
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend10/28/2010XXIV
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb

Zusammenfassung

Der Entwurf ergänzt das Wettbewerbsgesetz um § 20 Abs. 2, der festlegt, dass Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde in Verwaltungsangelegenheiten endgültig sind und nicht im Verwaltungsweg angefochten werden können.

Schwerpunkte

  • Der neue Absatz 2 zu § 20 legt fest, dass Entscheidungen der Bundeswettbewerbsbehörde in Verwaltungsangelegenheiten endgültig sind und nicht im Verwaltungsweg angefochten werden können.
  • Der bereits bestehende Absatz 1 von § 20 bleibt unverändert und regelt weiterhin die Zuständigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde für die Bescheiderlassung.
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Marek Christine

ÖVP


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