Zusammenfassung
Der Entwurf legt fest, dass nicht börsenotierte Unternehmen künftig nur Namensaktien ausgeben dürfen. Inhaberaktien bleiben nur für börsenotierte Gesellschaften bzw. für solche mit geplanter Börsenzulassung zulässig und müssen in Sammelurkunden hinterlegt werden.Bundesministerium für Justiz12/6/2010XXIV
Bürgerliches Recht
Zusammenfassung
Der Entwurf legt fest, dass nicht börsenotierte Unternehmen künftig nur Namensaktien ausgeben dürfen. Inhaberaktien bleiben nur für börsenotierte Gesellschaften bzw. für solche mit geplanter Börsenzulassung zulässig und müssen in Sammelurkunden hinterlegt werden.Schwerpunkte
- Aktien müssen grundsätzlich auf Namen lauten; nur börsenotierte Gesellschaften oder solche, die eine Börsenzulassung anstreben, dürfen Inhaberaktien ausgeben.
- Inhaberaktien dürfen erst nach voller Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden und müssen in Sammelurkunden bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
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