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Umstellung nicht börsenotierter Gesellschaften auf Namensaktien
Ministerialentwurf vom 05.12.2010

Zusammenfassung

Der Entwurf legt fest, dass nicht börsenotierte Unternehmen künftig nur Namensaktien ausgeben dürfen. Inhaberaktien bleiben nur für börsenotierte Gesellschaften bzw. für solche mit geplanter Börsenzulassung zulässig und müssen in Sammelurkunden hinterlegt werden.
Bundesministerium für Justiz12/6/2010XXIV
Bürgerliches Recht

Zusammenfassung

Der Entwurf legt fest, dass nicht börsenotierte Unternehmen künftig nur Namensaktien ausgeben dürfen. Inhaberaktien bleiben nur für börsenotierte Gesellschaften bzw. für solche mit geplanter Börsenzulassung zulässig und müssen in Sammelurkunden hinterlegt werden.

Schwerpunkte

  • Aktien müssen grundsätzlich auf Namen lauten; nur börsenotierte Gesellschaften oder solche, die eine Börsenzulassung anstreben, dürfen Inhaberaktien ausgeben.
  • Inhaberaktien dürfen erst nach voller Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden und müssen in Sammelurkunden bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt werden.
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Bandion-Ortner Claudia, Mag.

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