Erweiterung der StVO: Notfall‑Parken für Hebammen & kommunale Geschwindigkeitsmessung
Ministerialentwurf vom 11.08.2011Zusammenfassung
Die 25. StVO‑Novelle erlaubt Hebammen im Notfall auf Halteverbotsstellen zu parken, überträgt die punktuelle Geschwindigkeitsmessung auf Gemeinden (auch ohne Gemeindewachkörper) und leitet 20 % der entsprechenden Bußgelder an die zuständige Gebietskörperschaft weiter.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie8/12/2011XXIV
Straßenverkehr
Zusammenfassung
Die 25. StVO‑Novelle erlaubt Hebammen im Notfall auf Halteverbotsstellen zu parken, überträgt die punktuelle Geschwindigkeitsmessung auf Gemeinden (auch ohne Gemeindewachkörper) und leitet 20 % der entsprechenden Bußgelder an die zuständige Gebietskörperschaft weiter.Schwerpunkte
- Hebammen dürfen ihr Fahrzeug im Rahmen einer Geburtshilfe auf Halteverbotsstellen abstellen, wenn kein legaler Parkplatz in der Nähe ist und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird; das Fahrzeug muss mit einer Tafel „Geburtshilfe“ und dem Amtssiegel des Hebammengremiums gekennzeichnet sein.
- Die Zuständigkeit für die Verkehrspolizei, insbesondere die punktuelle Geschwindigkeitsmessung nach § 98b, kann auf Gemeinden übertragen werden – auch ohne Gemeindewachkörper –, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit nötig ist und die Gemeinde die nötigen Mittel besitzt.
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