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Haftungsbeschränkung für ehrenamtliche Vereinsorgane
Ministerialentwurf vom 24.08.2011

Zusammenfassung

Der Entwurf begrenzt die Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsorganen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und erlaubt ihnen, bei Schadenersatzforderungen von Dritten die Befreiung vom Verein zu verlangen, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Bundesministerium für Justiz8/25/2011XXIV
Vereinsleben
Versammlungsfreiheit

Zusammenfassung

Der Entwurf begrenzt die Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsorganen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und erlaubt ihnen, bei Schadenersatzforderungen von Dritten die Befreiung vom Verein zu verlangen, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Schwerpunkte

  • Die Definition, wer als "bestimmter Verein" gilt, wird präzisiert: künftig kann ein Verein eindeutig über seine ZVR‑Zahl, seinen Namen oder Namensbestandteile (ggf. ergänzt um den Sitz) identifiziert werden.
  • Als Abschlussprüfer dürfen künftig Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz eingesetzt werden.
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Karl Beatrix, Mag. Dr.

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6 - Steiermark



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