<!--[-->Anpassung des IPR‑Gesetzes an Rom I/II und Aufhebung des alten Versicherungs‑Gesetzes<!--]-->
Anpassung des IPR‑Gesetzes an Rom I/II und Aufhebung des alten Versicherungs‑Gesetzes
Ministerialentwurf vom 15.03.2009

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das IPR‑Gesetz, hebt ein altes Versicherungs‑Gesetz auf und richtet die Rechtswahl für Verträge und Schadenersatzfälle nach den EU‑Verordnungen Rom I und Rom II aus. Die Änderungen dienen ausschließlich der Klarstellung und haben keine finanziellen Auswirkungen.
Bundesministerium für Justiz3/16/2009XXIV
Bürgerliches Recht

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das IPR‑Gesetz, hebt ein altes Versicherungs‑Gesetz auf und richtet die Rechtswahl für Verträge und Schadenersatzfälle nach den EU‑Verordnungen Rom I und Rom II aus. Die Änderungen dienen ausschließlich der Klarstellung und haben keine finanziellen Auswirkungen.

Schwerpunkte

  • Der neue § 35 legt fest, dass vertragliche Schuldverhältnisse, die nicht von Rom I erfasst werden, nach dem Recht der Parteien oder – bei fehlender Rechtswahl – nach dem Recht des Staates beurteilt werden, in dem der Schuldner bzw. dessen Niederlassung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Der neue § 48 regelt außervertragliche Schadenersatzansprüche, die nicht von Rom II erfasst werden; sie werden nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem das schädigende Verhalten stattfand, sofern keine engere Beziehung zu einem anderen Recht besteht.
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Bandion-Ortner Claudia, Mag.

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