Vereinfachte Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und Daten‑Austausch
Ministerialentwurf vom 26.09.2011Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das EU‑JZG und das ARHG, um die Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen in Österreich zu vereinfachen. Er führt neue Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Übergangsbestimmungen ein, darunter Regelungen zur Durchbeförderung und zum Datenaustausch mit Sicherheitsbehörden.Bundesministerium für Justiz9/27/2011XXIV
Strafrecht
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das EU‑JZG und das ARHG, um die Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen in Österreich zu vereinfachen. Er führt neue Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Übergangsbestimmungen ein, darunter Regelungen zur Durchbeförderung und zum Datenaustausch mit Sicherheitsbehörden.Schwerpunkte
- Das Gesetz definiert die Voraussetzungen, unter denen ein im EU‑Ausland erlassenes Urteil in Österreich vollstreckt werden kann. Hauptsächlich muss der Verurteilte österreichischer Staatsbürger sein oder seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Österreich leben und zustimmen.
- Die sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vollstreckung liegt beim Landesgericht; bei Strafen von mindestens fünf Jahren entscheidet ein Senat aus drei Richtern.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
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