<!--[-->Ausnahme für Bundesheerevents & Einführung einer Deaktivierungsregelung für Waffen<!--]-->
Ausnahme für Bundesheerevents & Einführung einer Deaktivierungsregelung für Waffen
Ministerialentwurf vom 10.10.2011

Zusammenfassung

Der Entwurf schafft Ausnahmen vom Waffengesetz für Bundesheer‑Veranstaltungen und führt ein Verfahren zur dauerhaften Deaktivierung von Schusswaffen ein, das von Waffenhändlern durchgeführt und gekennzeichnet werden muss.
Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport10/11/2011XXIV
Verteidigung

Zusammenfassung

Der Entwurf schafft Ausnahmen vom Waffengesetz für Bundesheer‑Veranstaltungen und führt ein Verfahren zur dauerhaften Deaktivierung von Schusswaffen ein, das von Waffenhändlern durchgeführt und gekennzeichnet werden muss.

Schwerpunkte

  • Bei Veranstaltungen des Bundesheeres gelten die Bestimmungen des Waffengesetzes über Besitz, Führen und Überlassen von Kriegsmaterial und bestimmten Schusswaffen nicht, Ausnahmen bleiben die Verbote der §§ 12 und 13.
  • Der neue § 42b definiert, wann eine Schusswaffe oder ein Teil von Kriegsmaterial als dauerhaft unbrauchbar („deaktiviert“) gilt und verlangt eine offizielle Kennzeichnung.
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Darabos Norbert, Mag.

SPÖ


1B - Burgenland Süd



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