Novelle 2011 – Dienstrecht für Hochschullehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen
Ministerialentwurf vom 12.10.2011Zusammenfassung
Die Novelle schafft ein neues Verwendungsbild für Lehrpersonal an Pädagogischen Hochschulen, definiert deren Dienstpflichten und führt ein vereinfachtes Besoldungs‑ und Zulagesystem ein. Gleichzeitig werden das Beamten‑Dienstrechtsgesetz, das Gehaltsgesetz und weitere Rechtsgrundlagen angepasst. Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.Bundeskanzleramt10/13/2011XXIV
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Zusammenfassung
Die Novelle schafft ein neues Verwendungsbild für Lehrpersonal an Pädagogischen Hochschulen, definiert deren Dienstpflichten und führt ein vereinfachtes Besoldungs‑ und Zulagesystem ein. Gleichzeitig werden das Beamten‑Dienstrechtsgesetz, das Gehaltsgesetz und weitere Rechtsgrundlagen angepasst. Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.Schwerpunkte
- Ein neuer Abschnitt (6a) definiert das Verwendungsbild „Hochschullehrpersonen“ und legt fest, dass nur Personen, die ausschließlich an Pädagogischen Hochschulen oder privaten Pädagogischen Hochschulen tätig sind, von den neuen Regelungen erfasst werden.
- Die Rektoren legen jährlich (1. September bis 31. August) schriftlich die konkreten Dienstpflichten der Hochschullehrpersonen fest, wobei die Lehrverpflichtung zwischen 160‑480 bzw. 320‑480 Stunden pro Jahr variiert, je nach Verwendungsgruppe.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.