Digitalisierung des Gerichtsverkehrs – verpflichtende elektronische Einreichungen
Ministerialentwurf vom 07.11.2011Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Gerichtsorganisationsgesetz: Gerichte dürfen Daten elektronisch übermitteln und verzichten auf Rubriken; zahlreiche Berufsgruppen und Institutionen werden zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet; Verstöße gelten als Formmangel. Inkrafttreten ist der 1. Januar 2012.Bundesministerium für Justiz11/8/2011XXIV
Gerichtswesen
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Gerichtsorganisationsgesetz: Gerichte dürfen Daten elektronisch übermitteln und verzichten auf Rubriken; zahlreiche Berufsgruppen und Institutionen werden zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet; Verstöße gelten als Formmangel. Inkrafttreten ist der 1. Januar 2012.Schwerpunkte
- Gerichte können bei elektronisch eingereichten Vorgängen die Daten an die Einbringenden ebenfalls elektronisch übermitteln und müssen keine Rubriken mehr zusenden.
- Rechtsanwälte, Notare, Banken, Versicherungen, Sozialversicherungsträger, Pensionsinstitute, diverse Kassen und Fonds sowie der Hauptverband der Sozialversicherungsträger werden verpflichtet, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen.
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