Übergangsregelung und Erweiterungen im MTD‑Gesetz für medizinisch‑technische Fachkräfte
Ministerialentwurf vom 20.12.2011Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das MTD‑Gesetz, indem er Radiopharmazeutika und Schluckstörungen in die jeweiligen Berufsbilder aufnimmt und einen neuen § 34c einführt, der diplomierten medizinisch‑technischen Fachkräften eine befristete Übergangsberechtigung bis Ende 2014 ermöglicht. Ab 1 Jänner 2015 ist für diese Tätigkeiten eine Genehmigung des Landeshauptmanns nötig, die eine Dienstgeberbestätigung und eine mindestens 60‑Stunden‑Ergänzungsausbildung erfordert.Bundesministerium für Gesundheit12/21/2011XXIV
Gesundheit
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das MTD‑Gesetz, indem er Radiopharmazeutika und Schluckstörungen in die jeweiligen Berufsbilder aufnimmt und einen neuen § 34c einführt, der diplomierten medizinisch‑technischen Fachkräften eine befristete Übergangsberechtigung bis Ende 2014 ermöglicht. Ab 1 Jänner 2015 ist für diese Tätigkeiten eine Genehmigung des Landeshauptmanns nötig, die eine Dienstgeberbestätigung und eine mindestens 60‑Stunden‑Ergänzungsausbildung erfordert.Schwerpunkte
- Der Text „und Radiopharmazeutika“ wird in § 2 Abs. 3 eingefügt, sodass die Anwendung von Radiopharmazeutika nun ausdrücklich zu den zulässigen Aufgaben im radiologisch‑technischen Dienst gehört.
- Der Wortlaut bei Sprach‑, Sprech‑, Stimm‑ und Hörstörungen wird um „Schluck‑“ erweitert, sodass Schluckstörungen künftig im Aufgabenbereich des logopädisch‑phoniatrisch‑audiologischen Dienstes liegen.
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