<!--[-->Einheitliche Zulassungsfristen und Ausnahmeregelungen für Bachelor‑/Diplomstudien<!--]-->
Einheitliche Zulassungsfristen und Ausnahmeregelungen für Bachelor‑/Diplomstudien
Ministerialentwurf vom 06.02.2012

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Universitätsgesetz 2002: Er legt einheitliche Zulassungsfristen (5. September bzw. 5. Februar) fest, schafft die alte Voranmeldung ab und definiert Ausnahmefälle für Nachfrist‑Zulassungen.
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung2/7/2012XXIV
Hochschulausbildung

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Universitätsgesetz 2002: Er legt einheitliche Zulassungsfristen (5. September bzw. 5. Februar) fest, schafft die alte Voranmeldung ab und definiert Ausnahmefälle für Nachfrist‑Zulassungen.

Schwerpunkte

  • Die Formulierung „sowie im Leistungsbericht“ wird aus mehreren Paragraphen entfernt, um das Gesetz sprachlich zu vereinfachen.
  • Der bisherige Paragraph § 60 Abs. 1b, der eine Voranmeldung bis zum 31. August bzw. 31. Jänner vorsah, wird gestrichen.
Image of politician Töchterle Karlheinz, Dr. © Parlamentsdirektion

Töchterle Karlheinz, Dr.

ÖVP


7 - Tirol



Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.